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   BGH, 04.07.2017 - VIII ZB 85/16   

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https://dejure.org/2017,26680
BGH, 04.07.2017 - VIII ZB 85/16 (https://dejure.org/2017,26680)
BGH, Entscheidung vom 04.07.2017 - VIII ZB 85/16 (https://dejure.org/2017,26680)
BGH, Entscheidung vom 04. Juli 2017 - VIII ZB 85/16 (https://dejure.org/2017,26680)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 189 ZPO, § 233 ZPO, § 234 Abs 1 ZPO, § 317 Abs 1 S 1 ZPO, § 517 ZPO
    Berufung in einem Mietrechtstreit: Anforderungen an die Zustellung des Ersturteils an beklagte Streitgenossen zur Auslösung des Beginns der Rechtsmittelfrist

  • IWW

    § 233 ZPO, § ... 234 Abs. 1 ZPO, § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO, § 574 Abs. 2 ZPO, § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO, Art. 2 Abs. 1 GG, § 79 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO, §§ 517, 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 317 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 189 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Erfordernis eines Zustellungswillens für eine wirksame Zustellung der Urteilsabschrift; Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zustellungsadressat für Urteil, Zustellungsmangel im Zivilprozess

  • rewis.io

    Berufung in einem Mietrechtstreit: Anforderungen an die Zustellung des Ersturteils an beklagte Streitgenossen zur Auslösung des Beginns der Rechtsmittelfrist

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erfordernis eines Zustellungswillens für eine wirksame Zustellung der Urteilsabschrift; Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde

  • rechtsportal.de

    Erfordernis eines Zustellungswillens für eine wirksame Zustellung der Urteilsabschrift; Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde

  • datenbank.nwb.de

    Berufung in einem Mietrechtstreit: Anforderungen an die Zustellung des Ersturteils an beklagte Streitgenossen zur Auslösung des Beginns der Rechtsmittelfrist

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2017, 1086
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 29.03.2017 - VIII ZR 11/16

    Heilung eines Zustellungsmangels im Zivilprozess: Bedeutung des

    Auszug aus BGH, 04.07.2017 - VIII ZB 85/16
    Denn nur wenn der Zustellungsempfänger davon ausgehen kann, dass das Gericht das zuzustellende Schriftstück (gerade) auch ihm in seiner Eigenschaft als Partei oder - wie in der streitigen Konstellation - (zugleich) als Vertreter einer bestimmten Partei tatsächlich zur Kenntnis bringen wollte, kann er angesichts der besonderen Bedeutung der Notfrist und der damit für ihn verbundenen Rechtsfolgen mit einer ihm nachteiligen Heilung etwaiger Zustellungsmängel sowie einem ungeachtet der Mängel in Gang gesetzten Fristenlauf rechnen und muss sich darauf einrichten; daher ist ein in bestimmte Richtung weisender Zustellungswille für die Wirksamkeit einer Zustellung unerlässlich und kann sein Fehlen auch nicht geheilt werden (BGH, Urteil vom 19. Mai 2010 - IV ZR 14/08, VersR 2010, 1520 Rn. 17 f.; vgl. ferner Urteile vom 7. Dezember 2010 - VI ZR 48/10, NJW-RR 2011, 417 Rn. 11, und vom 27. Januar 2011 - VII ZR 186/09, BGHZ 188, 128 Rn. 41, 44; zum Ganzen umfassend nunmehr auch Senatsurteil vom 29. März 2017 - VIII ZR 11/16, unter II 3 c mwN, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
  • BGH, 27.01.2011 - VII ZR 186/09

    Zurechnung der durch einen Vertreter ohne Vertretungsmacht abgegebenen Erklärung;

    Auszug aus BGH, 04.07.2017 - VIII ZB 85/16
    Denn nur wenn der Zustellungsempfänger davon ausgehen kann, dass das Gericht das zuzustellende Schriftstück (gerade) auch ihm in seiner Eigenschaft als Partei oder - wie in der streitigen Konstellation - (zugleich) als Vertreter einer bestimmten Partei tatsächlich zur Kenntnis bringen wollte, kann er angesichts der besonderen Bedeutung der Notfrist und der damit für ihn verbundenen Rechtsfolgen mit einer ihm nachteiligen Heilung etwaiger Zustellungsmängel sowie einem ungeachtet der Mängel in Gang gesetzten Fristenlauf rechnen und muss sich darauf einrichten; daher ist ein in bestimmte Richtung weisender Zustellungswille für die Wirksamkeit einer Zustellung unerlässlich und kann sein Fehlen auch nicht geheilt werden (BGH, Urteil vom 19. Mai 2010 - IV ZR 14/08, VersR 2010, 1520 Rn. 17 f.; vgl. ferner Urteile vom 7. Dezember 2010 - VI ZR 48/10, NJW-RR 2011, 417 Rn. 11, und vom 27. Januar 2011 - VII ZR 186/09, BGHZ 188, 128 Rn. 41, 44; zum Ganzen umfassend nunmehr auch Senatsurteil vom 29. März 2017 - VIII ZR 11/16, unter II 3 c mwN, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
  • BGH, 07.12.2010 - VI ZR 48/10

    Wirksamkeit der Klagezustellung: Mögliche Heilung des etwaigen Zustellungsmangels

    Auszug aus BGH, 04.07.2017 - VIII ZB 85/16
    Denn nur wenn der Zustellungsempfänger davon ausgehen kann, dass das Gericht das zuzustellende Schriftstück (gerade) auch ihm in seiner Eigenschaft als Partei oder - wie in der streitigen Konstellation - (zugleich) als Vertreter einer bestimmten Partei tatsächlich zur Kenntnis bringen wollte, kann er angesichts der besonderen Bedeutung der Notfrist und der damit für ihn verbundenen Rechtsfolgen mit einer ihm nachteiligen Heilung etwaiger Zustellungsmängel sowie einem ungeachtet der Mängel in Gang gesetzten Fristenlauf rechnen und muss sich darauf einrichten; daher ist ein in bestimmte Richtung weisender Zustellungswille für die Wirksamkeit einer Zustellung unerlässlich und kann sein Fehlen auch nicht geheilt werden (BGH, Urteil vom 19. Mai 2010 - IV ZR 14/08, VersR 2010, 1520 Rn. 17 f.; vgl. ferner Urteile vom 7. Dezember 2010 - VI ZR 48/10, NJW-RR 2011, 417 Rn. 11, und vom 27. Januar 2011 - VII ZR 186/09, BGHZ 188, 128 Rn. 41, 44; zum Ganzen umfassend nunmehr auch Senatsurteil vom 29. März 2017 - VIII ZR 11/16, unter II 3 c mwN, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
  • BGH, 19.05.2010 - IV ZR 14/08

    Heilung eines Zustellungsmangels bei Zustellung eines im Amtsbetrieb

    Auszug aus BGH, 04.07.2017 - VIII ZB 85/16
    Denn nur wenn der Zustellungsempfänger davon ausgehen kann, dass das Gericht das zuzustellende Schriftstück (gerade) auch ihm in seiner Eigenschaft als Partei oder - wie in der streitigen Konstellation - (zugleich) als Vertreter einer bestimmten Partei tatsächlich zur Kenntnis bringen wollte, kann er angesichts der besonderen Bedeutung der Notfrist und der damit für ihn verbundenen Rechtsfolgen mit einer ihm nachteiligen Heilung etwaiger Zustellungsmängel sowie einem ungeachtet der Mängel in Gang gesetzten Fristenlauf rechnen und muss sich darauf einrichten; daher ist ein in bestimmte Richtung weisender Zustellungswille für die Wirksamkeit einer Zustellung unerlässlich und kann sein Fehlen auch nicht geheilt werden (BGH, Urteil vom 19. Mai 2010 - IV ZR 14/08, VersR 2010, 1520 Rn. 17 f.; vgl. ferner Urteile vom 7. Dezember 2010 - VI ZR 48/10, NJW-RR 2011, 417 Rn. 11, und vom 27. Januar 2011 - VII ZR 186/09, BGHZ 188, 128 Rn. 41, 44; zum Ganzen umfassend nunmehr auch Senatsurteil vom 29. März 2017 - VIII ZR 11/16, unter II 3 c mwN, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
  • BGH, 28.11.2006 - VIII ZB 52/06

    Wirksamkeit der Urteilszustellung an den unterbevollmächtigten Terminsvertreter

    Auszug aus BGH, 04.07.2017 - VIII ZB 85/16
    cc) Es kann dahinstehen, ob auch die am 8. April 2016 an die Beklagte zu 1 erfolgte Urteilszustellung wirksam war oder ob einer Wirksamkeit dieser Urteilszustellung nicht sogar die dem Beklagten zu 2 erteilte Prozessvollmacht entgegen gestanden hat, aufgrund derer die nach § 317 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorgeschriebene Urteilszustellung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO zwingend an den Prozessbevollmächtigten hätte bewirkt werden müssen (vgl. Senatsbeschluss vom 28. November 2006 - VIII ZB 52/06, NJW-RR 2007, 356 Rn. 6 mwN).
  • BGH, 12.07.2016 - VIII ZB 55/15

    Berufungsbeschwer nach einseitiger Erledigungserklärung in einem

    Auszug aus BGH, 04.07.2017 - VIII ZB 85/16
    Dieses Verfahrensgrundrecht verbietet es den Gerichten, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschluss vom 12. Juli 2016 - VIII ZB 55/15, WuM 2016, 632 Rn. 1 mwN).
  • OLG Dresden, 09.11.2017 - 8 U 772/17

    Zulässigkeit der Bilanznichtigkeitsklage des Insolvenzverwalters; Anforderungen

    Unabdingbares Wirksamkeitserfordernis ist, dass das Gericht die Zustellung an einen bestimmten Zustellungsadressaten bewirken wollte (vgl. BGH, NJW-RR 2017, 1086, 1087; NJW 2017, 2472, 2474 f.; Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 189 Rn. 2).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 21.11.2023 - L 14 BA 123/23
    Eine zufällige bzw. nicht gewollte Übermittlung des Schriftstücks reicht nicht aus (BGH, Urt. v. 26.11.2002 - VI ZB 41/02 - und v. 04.07.2017 - VIII ZB 85/16 - s. ferner BGH, Urt. v. 29.03.2017 - VIII ZR 11/16 - Keller , in: Mayer-Ladewig/Keller/Schmidt, 14. Aufl. 2023, SGG § 63 Rn. 2).
  • BayObLG, 23.07.2020 - 1 AR 54/20

    Zustellungswille des Gerichts bei Zustellung eines Schriftsatzes mit mehreren

    Durch einen einheitlichen Akt können mehrere Zustellungen nur bewirkt werden, wenn ein Wille vorliegt, die Zustellungen zusammenzufassen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2017, VIII ZB 85/16, NJW-RR 2017, 1086 Rn. 13 f. zu Zustellungen an mehrere Adressaten).
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